Friedrich II. machte d'Argens 1742 mit einer jährlichen Pension von 1500 Reichstalern zu seinem Kammerherren . Der Marquis mußte allerdings nicht alle mit diesem Amt verbundenen Aufgaben übernehmen, die Johann Georg Krünitz im Artikel "Kammer-Herr" im 33. Band seiner Ökonomisch-technologischen Enzyklopädie 1785 beschreibt:
„Die Anzahl der Kammerherren ist nicht nur an jedem Hofe, sondern auch an eben denselben Höfen nach den Zeiten verschieden. So hatte z.B. Kaiser Leopold, in seinem letzten Lebensjahre, 426 Kammer-Herren fürstlichen und gräflichen Standes; und Carl VI. machte im J. 1736 auf einmal 158 als die Decretisten, wie man diejenigen, welche bey der nächsten Promotion zur Wirklichkeit zu gelangen Hoffnung haben, zu nennen pflegt. ...
Der Dienst wird entweder monathlich oder wöchentlich verrichtet. Es besteht derselbe in der sogenannten Aufwartung, daß sie in der Antichambre beständig zur Hand seyn, bey dem An- und Auskleiden, Ausfahren, Ausreiten, oder auf Reisen, den hoher Herrschaften zur Seite bleiben, diejenigen, welche Privat-Audienz verlangen, melden; die unmittelbar an die Herrschaften übergebenen Bittschriften annehmen, bey der Tafel vorschneiden, usw. An einigen Höfen wird mehr an andern weniger, von einem Kammerherren gefordert. Wenn sie bey des Landesherren Gemahlinn oder andern höchsten Prinzessinnen die Aufwartung haben, müssen sie noch ausser dem, in Abwesenheit oder Ermanglung eines Ober -Hofmeisters, dieselben führen, auch ihnen auf Erfordern bey dem Spiele Gesellschaft leisten. Man verschickt sie auch wohl an auswärtige Höfe, um Notificationen, Gratulationen, Condolenzen und andere Complimente abzulegen, so wie sie auch anwesenden fremden Herrschaften zu gebührender Bewirthung zugeordnet werden. Sie stehen insgesammt unter dem Ober -Kammerherrn oder Obrist-Kämmerer.
Die Rechte der Kammerherren sind ein vorzüglicher Rang, den sie sowohl bey Hofe, als auch ausserhalb, genießen, die Erlaubnis, das Zeichen ihrer Würde, welches in einem auf der rechten Hüfte zwischen zwey goldenen Knöpfen an einem Bande, goldener Schnur oder Quaste befestigten, goldenen, oder auch silbernen und vergoldeten Schlüssel besteht zu tragen, und eine ordentlicher Weise mit der Stelle verknüpfte Besoldung."
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